AGB komplett

1. Inserate

2. Abonnement

3. AVG Kommunikationsdesign

4.Haftung

 

 

1. Inserate

1.1
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder Newsletter/Online-Artikel zum Zwecke der Verbreitung.

1.2
Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der im Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

1.3
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigen hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

1.4
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Auftragnehmer zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.

1.5
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift sowie der Online-Artikel wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

1.6
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

1.7
Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen des Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird vom Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

1.8
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Datenvorlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an.

1.9
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftung für den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnungen und Belegen geltend gemacht werden. Für Fehler bei telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

1.10
Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch als PDF geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zur Veröffentlichung (ggf. Druck) als erteilt.

1.11
Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckfläche der Preisberechnung zugrunde gelegt.

1.12
Die Rechnung ist innerhalb einer 14-tägigen Frist auszugleichen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

1.13
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einbeziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlaß. Bei Vorliegen eines wichtigeren Grundes ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.

1.14
Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt.

1.15
Kosten für erhebliche Veränderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung und Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

1.16
Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht zugesichert ist – die durchschnittliche verbreitete Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie 25 v.H. und mehr beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeigen vom Vertrag zurücktreten konnte.

1.17
Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

1.18
Soweit Ansprüche des Auftragnehmers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

1.19
Im Falle gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Werbeträger und somit der Anzeige infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz. Insbesondere wird für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen bzw. Beilagen kein Schadenersatz geleistet.

1.20
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Streik, Beschlagnahme u. dgl.) hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 75 v.H. der garantierten verbreiteten Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausender-Seitenpreis gemäß der im Tarif genannten garantierten Auflage zu bezahlen.

1.21
Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen kann Auswirkung auf Plazierung und Druckqualität verursachen und schließt spätere Reklamationen aus. Der Auftragnehmer muß sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten.

1.22
Konkurrenzausschluß wird nicht gewährt.

1.23
Rabatte und Vergünstigungen werden aufgrund der eingegangenen Vertragsleistung gewährt. Der Rücktritt ist nur nach folgender Regelung möglich. Alle zugehörigen, bereits ausgestellten Rechnungen der Staffel werden erneut ohne Rabatte ausgestellt. Für die offenen Rechnungen des Rests der Staffel gilt: Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 20 Tagen vor Redaktionsschluß, sind 75% der folgenden rabattfreien Rechnung fällig. Im Zeitraum ab Erscheinen und der 20 Tage vor dem nächsten Redaktionsschluß sind 50% fällig. Für alle übrigen Rechnungsbeträge 25%.

1.24
Mündliche Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen müssen schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden.

1.25
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Nachfristsetzung unter Belastung aller Rabatte und der Regelung nach 23. vom Vertrag zurückzutreten.

1.26
Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Schäden, die sich für den Auftragnehmer besonders auf Grund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften aus dem Inhalt der Anzeigen und Beilagen und durch deren Abdruck oder Streuung ergeben können. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, wobei der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob durch die Anzeigen und Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für bereits ausgeführte Aufträge. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Abdruckes einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu den jeweils gültigen Tarifpreisen zu tragen.

1.27
Die Erscheinungsdaten werden von der Redaktion eingehalten, sofern kein Fremdverschulden diese verzögert. Die Redaktion kann für ein etwaiges verspätetes Erscheinen nicht haftbar gemacht oder in Regreß genommen werden. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, gilt der nächste Werktag als Termin. Das Erscheinungsdatum der Druckausgaben ist der Anliefertag der Druckerei.


 


 

 

2. Abonnement

2.1 Abnahmevertrag
Der Vertrag über die regelmäßige Abnahme der Zeitung SALVE - Dein Gesundheitsgruß (Abnahmevertrag) kommt durch die Bestellung des Vertragsparters und durch die Bestätigung des Verlages zustande. Die Aufnahme der Lieferung gilt als Bestätigung.

2.2 Vertragsdauer
I. Der Vertrag endet bei befristeter Abnahme (SHOP-Abo) mit Ablauf der Vertragszeit, im Übrigen durch Kündigung. Verträge mit Mindestbezugsdauer werden nach deren Ablauf unbefristet weitergeführt. Sondervereinbarungen sind möglich, und schriftlich im Vertrag festzuhalten.
II. Eine Kündigung ist jederzeit möglich.
III. Jede Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Verlag zu richten.
IV. Das SHOP-Abo ist ab Eingang der Bestellung auf ein Jahr befristet.
V. Die Bestellung des Abonnements per Online-Formular oder per Bestellschein auf dem Postweg sind unbefristet und werden stillschweigend jedes Jahr verlängert.

2.3 Ausgleich
I. Die Abnahmepreise enthalten die Gebühren für die gesamte Anlieferung an den Vertragspartner und die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
II. Der Ausgleich erfolgt im Fall SHOP-Abo per Anweisung und in allen anderen Fällen durch Bankeinzug. Der Abnahmepreis ist jeweils mit Rechnungsstellung im Voraus zu entrichten. Rabatte für langfristige Vorauszahlungen können nicht gewährt werden.

2.4 Widerrufsrecht
Der Vertragspartner kann sein Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich ausüben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Zusendung des Widerrufs kann per Post oder E-Mail erfolgen und ist zu richten an: SALVE - Dein Gesundheitsgruß, Einsteinstraße 2, 87763 Lautrach E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2.5 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann der Verlag die Lieferung einstellen. Für jede Mahnung werden Mahnkosten bis zu € 5,- berechnet. Bankspesen bei Lastschriften, die nicht eingelöst werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2.6 Zustellung
Die Zustellung erfolgt auf dem Postweg oder durch persönliche Anlieferung.

2.7 Änderungen und Nachsendungen
I. Änderungen der Zustelladresse und der Bankverbindung sind dem Verlag rechtzeitig mitzuteilen.
II. Kann eine Sendung aufgrund versäumter Adressänderungsmitteilung nicht zugestellt werden, ist der Verlag nicht verpflichtet die Sendung erneut vorzunehmen. Wird die erneute Zustellung ausdrücklich gewünscht, kann der Verlag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- EUR in Rechnung stellen.

2.8 Lieferstörungen
Bei höherer Gewalt (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung) und bei Störungen im Zustellbereich ohne Verschulden des Verlages besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitschrift und kein Entschädigungsanspruch.

2.9 Preisänderungen
Preisänderungen und Änderungen der Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt.

2.10 Haftung des Verlages
Der Verlag haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.11 Schlussvorschriften
Der Vertragspartner stimmt zu, daß seine Daten im Rahmen des Vertragszwecks mittels EDV bearbeitet und gespeichert werden.

 


 

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunkationsdesign)

§ 1 Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2
Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1
Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4
Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.5
Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung bzw. entsprechend des Angebots (aktuelle Ausschreibung) neben dieser zu verlangen.

2.6
Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.7
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung bzw. entsprechend des Angebots (aktuelle Ausschreibung) für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

§ 3 Vergütung

3.1
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des entsprechenden Angebots (aktuelle Ausschreibung) für Design- Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1
Die Vergütung ist spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Üblicherweise werden Wochenrechnungen erstellt, die eine Auflistung der Arbeitsschritte beinhalten. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3
Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend des Angebots (aktuelle Ausschreibung) gesondert berechnet.

5.2
Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

5.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 6 Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2
Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3
Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4
Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6.5
Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

§ 7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.

7.2
Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3
Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

§ 8 Haftung

8.1
Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3
Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4
Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners.

8.5
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

§ 9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

9.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3
Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 10 Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% entsprechend des Angebots (aktuelle Ausschreibung). Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Kommunikationsdesigners.

Es gilt der freie Kommerz.
 

 

 

 

Haftung

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Stand 26. Dezember 2021 © 2020 SALVE - Dein Gesundheitsgruß